Studienbeihilfe des Bundes
Zielgruppe:
ordentlich Studierende an Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Konservatorien. Studienberechtigungsprüfung (zwei Semester ab Zulassung - die Voraussetzung für die Zulassung wird nicht gefördert)
Voraussetzungen:
- österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellte Ausländer
- Studienerfolg
- soziale Bedürftigkeit (Einkommen, Eltern, StudentIn, EhegattIn)
- SelbsterhalterInnen (vier Jahre Berufstätigkeit)
- Studienbeginn vor dem 30. Lebensjahr
Diese Altergrenze erhöht sich für SelbsterhalterInnen gem. § 27 StudFG
a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur
Gänze selbst erhalten haben, sowie
b) um die Hälfte der Zeit, die SelbsterhalterInnen Kinder bis zum Ende des zweiten Lebensjahres
gepflegt und erzogen haben, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet waren, höchstens jedoch u
insgesamt 5 Jahre
- kein Studium oder gleichwertige Ausbildung abgeschlosssen
Geregelt durch das Studienförderungsgesetz werden folgende Beihilfen zuerkannt:
mit Rechtsanspruch:
- Versicherungskostenbeiträge
- Sprachstipendien
- Reisekostenzuschüsse
- Studienzuschuss (Refundierung der Studiengebühren)
- Studienabschlussstipendien
- Kinderzuschuss
- Universitäten und Fachhochschulen in Südtirol
ohne Rechtsanspruch:
- Fahrtkostenzuschüsse
- Studienunterstützung (auch für grenznahe Lehranstalten im Ausland, sofern der Antragssteller pendelt)
- Förderungs- und Leistungsstipendien werden von den Lehranstalten selbst vergeben
Beihilfen:
- werden ausbezahlt aus den Mitteln der Landesgedächtnisstiftung: leistungsbezogen, soziale
Bedürftigkeit; an SchülerInnen, StudentInnen, AkademikerInnen;
- oder aus den Mitteln des Landes: positiver Schulerfolg; an SchülerInnen und StudentInnen;
1. SchülerInnen:
- Heimbeihilfen für SchülerInnen der 5. bis einschließlich 8. Schulstufe; Notwendigkeit für den
Internatsbesuch muss nachgewiesen werden (generell keine Bundesbeihilfe möglich)
- Schulbeihilfen für SchülerInnen der 9.Schulstufe, die eine mittlere oder höhere Schule besuchen,
- SchülerInnen ab der 10. Schulstufe: Schulbeihilfen und/oder Heimbeihilfen, wenn aufgrund besonderer
Gegebenheiten (Notendurchschnitt, Schulwechsel, etc.) keine Beihilfe des Bundes möglich ist, aber
eine soziale Bedürftigkeit vorliegt bzw. besonders berücksichtigungswürdige Gründe (momentane
Notlage etc.) vorhanden sind.
2. StudentInnen:
- Beihilfen nur bei Vorliegen einer unverschuldeten Notlage und wenn StudentInnen nachweisbar
keine oder nur sehr geringe Bundesbeihilfen erhalten können.
3. Auslandsförderung:
- unverzinste Darlehen für Postgraduate-Vorhaben und länger andauernde Forschungsaufenthalte
von StudentInnen und AkademikerInnen
- Beihilfen für Ausbildungsmaßnahmen im Ausland, wenn Studienrichtungen in Österreich nicht geboten
werden
- Beihilfen oder unverzinste Darlehen für Ausbildungsmaßnahmen im Ausland im künstlerischen Bereich
Fahrtkostenzuschüsse für InternatsschülerInnen
Zielgruppe:
SchülerInnen, die zum Zwecke des Schulbesuches in einer Zweitunterkunft (Internat, Privatquartier) außerhalb des Hauptwohnsitzes untergebracht werden müssen.
Voraussetzung:
Hauptwohnsitz in Tirol
Diese Aktion gilt für
- SchülerInnen der 5. bis 8. Schulstufe, die aus zwingenden Gründen in einem Internat untergebracht
werden müssen und
- SchülerInnen ab der 9. Schulstufe, die eine höhere oder mittlere Schule besuchen
Fahrtkostenzuschüsse für SchülerInnen, die in einer Zweitunterkunft ausserhalb von Tirol untergebracht werden müssen, sind nur in speziellen Fällen (Ausbildung in Tirol nicht machbar etc.) möglich.
Die Berechnung der Beihilfen erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung sozialer Kriterien.
Kontakt:
Studienbeihilfenbehörde - Stipendienstelle Innsbruck
Andreas-Hofer-Sraße 44/II, 6020 Innsbruck
Email: werner.enzersfellner@stbh.gv.at
Telefon: 0512-573370-69
Fax: 0512-573370-16



